Vorstand und Satzung

Vorstand

  • Benjamin Marx  |  Vorstandsvorsitzender
  • Karmen Vesligaj  |  Vorstandsmitglied
  • Maria-Luiza Stefanescu-Chiriac  |  Vorstandsmitglied

Vereinssatzung

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(Fassung vom 31.08.2022)

Präambel

In den 1950ger Jahren gab es erfolgreiche Bemühungen des Kennenlernens und Verstehens mit den westeuropäischen Staaten. Ressentiments und Vorurteile wurden abgebaut. Diese Aufgabe gibt es nun, nach der europäischen Osterweiterung, insbesondere mit den südosteuropäischen Staaten erfolgreich zu gestalte. Die Erfahrungen seit 2011 im Arnold-Fortuin Haus (Harzer Straße-Treptower Straße) haben die Verantwortlichen bewogen den Verein Phinove e.V. zu gründen. Dadurch soll die Arbeit erfolgreich weitergeführt und ausgebaut werden. Viele Armutsflüchtlinge sehen in Europa die Chance ihre Lebenssituation zu verbessern, sie haben ihn ihren Heimatländern oft nichts mehr zu verlieren, und sind nun u.a. in Berlin gestrandet und werden von bestimmten Strukturen ausgebeutet. Hier gilt es nun gemeinsam auf Augenhöhe Chancen zu entwickeln, Vorurteile abzubauen, aber auch in den Heimatländern Voraussetzungen zu schaffen, damit die Betroffenen sich nicht zur Auswanderung gezwungen sehen. Hier will Phinove e.V. mit seiner Arbeit einen Beitrag zur europäischen Entwicklung der Chancengleichheit beitragen.

PHINOVE: PHIlosophia Non in Verbis, sed in rebus est. · Seneca ·
(Die Philosophie lehrt tun, nicht reden).

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Phinove. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte europäische Gebiet.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Der Zweck des Vereins ist:
  1. die Förderung des Wohlfahrtswesens
  2. die Förderung von Kunst und Kultur
  3. die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe
  4. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere zwischen Deutschland und den südosteuropäischen Ländern und die Vertiefung des Gedankens eines gemeinsamen Europas.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Öffentliche Veranstaltungen, Seminare, Lehrgänge und andere geeignete Zusammenkünfte mit thematischem oder personellem Bezug zu Südosteuropa. Der Verein schafft Begegnungen zwischen Südosteuropäern und Deutschen sowie anderen Staatsangehörigen, die dauerhaft in Deutschland leben, durch Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Seminare, kulturelle Veranstaltungen sowie überregionale Kontakte. Er unterstützt Jugendaustausch und das persönliche Treffen von Einzelpersonen, Familien und Gruppen. Der Verein informiert über Reisemöglichkeiten, Kultur, Geschichte und Politik. Er bietet damit Menschen unterschiedlicher Kulturen eine Plattform für gegenseitiges Kennenlernen und Verständnis der kulturellen Eigenheiten des Gegenübers. Barrieren sollen damit abgebaut werden und ein gemeinsames Miteinander ermöglicht werden. Dieser Zweck wir beispielsweise durch Projekte zu Inklusion von Roma Familien als Mieter konkret verwirklicht.

Der Verein organisiert Veranstaltungen, bei denen er insbesondere aufstrebenden Künstlern die Bühne für Lesungen und Konzerte bietet. Er soll Künstlern in der Verwirklichung ihrer Arbeit dienen und bietet Künstlern zudem die Möglichkeit ihre Kunstwerke auszustellen und einem neuen und breiteren Publikum bekannt zu machen.

Der Verein bietet Familien Beratung Begleitung und Unterstützung in der Bewältigung von Alltagsproblemen und Krisensituationen, beraterische und pädagogisch Angebote sollen die erzieherischen Kompetenzen stärken und Jugendliche in ihrer psychosozialen Entwicklung fördern. 

Der Verein bietet wohnungslosen Familien mit Kindern vorübergehende Unterbringung in Trägerwohnungen des Vereins. Ferner entwickelt und realisiert der Verein Projekte in verschiedenen Themenbereichen, z.B. Integrationskurse (Deutsch-und Orientierungskurse im Sinne der Integrationsverordnung). Zur Sicherung und Steigerung der Qualität bestehender Angebote und Entwicklung neuer Projekte wird eine Vernetzung mit unterschiedlichen Vereinen, Quartiersmanagement, Bezirksämtern und Senatsverwaltungen, etc. angestrebt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement der Mitglieder, der Vereinsorgane und der weiteren Mitwirkenden und durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Arbeit des Vereins ist nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Durch die Mitglieder des Vereins erbrachte Leistungen können bei entsprechendem Leistungsnachweis wie gleichartige Fremdleistungen honoriert werden.
  • Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Empfänger/innen von Leistungen des Vereins haben keinen Rechtsanspruch auf Vereinsmittel.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. Fördernden Mitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Natürliche und juristische Personen können im Sinne der vorgenannten Bestimmungen auch fördernde Mitglieder ohne sonstige Rechte und Pflichten sein.
  • Ist das Mitglied eine juristische Person, so wird diese im Verein durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine schriftlich zu benennende Person in allen satzungsgemäßen Rechten und Pflichten vertreten.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Fördernde Mitglieder können den Verein durch freiwillige Zuwendungen unterstützen oder durch regelmäßige Beiträge, die der Vorstand frei mit ihnen vereinbaren kann.

§ 6 Änderung/Beendigung der Mitgliedschaft

  • Fördernde und ordentliche Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ihre Mitgliedschaft in eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ändern.
  • Die Neuberechnung von Mitgliedsbeiträgen durch geänderte Art der Mitgliedschaft innerhalb des laufenden Jahres wird mit Beginn des darauffolgenden Monats nach der Entscheidung durchgeführt.
  • Die Mitgliedschaft endet:
  • durch den Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahr
  • durch Ausschluss aus dem Verein. Bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann die Mitgliederversammlung das Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme/Rechtfertigung gegeben werden.
  • Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 7 Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge. Mitgliedsbeiträge werden von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern erbracht. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt.
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen, 
  • Spenden, Vermächtnisse, öffentliche Subventionen, Sponsoring

§ 8 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Das Kuratorium

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch zwei Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist auf 1 Woche verkürzt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post, Telefax- oder E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung und die Tagesordnung kann auch mit gleicher Frist durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben werden.
  • Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied und vom Vorstand eingebracht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingereicht werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten insbesondere über die Wahl des Vorstandes, des Rechnungsprüfers, die Wahl der Schiedsstelle, über Satzungsänderungen, den Jahres-und Rechnungsbericht, den Vereinshaushalt, die Entlastung des Vorstandes und Rechnungsprüfers und über die Auflösung des Vereins.
  • Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder können ihr Wahlrecht zum Vorstand auch durch Briefwahl ausüben.
  • Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  •  Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein. Sie ist beim Vorstand einzusehen.
  • Die Mitgliederversammlung kann virtuell (z.B. als Videokonferenz oder Telefonkonferenz) sowie als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit, einem Kassenwart und bis zu 3 Beisitzern.
  • Vorstand im Sinne von 3 26 BGB sind nur der Vorsitzende, der Schriftführer und Leiter Öffentlichkeitsarbeit.
  • Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten nach außen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt. 
  • Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der vertretungsberechtigte Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der oder die Geschäftsführer sind nach § 30 S. 2 BGB berechtigt, den Verein- wie der Vorstand nach § 26 BGB- nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten.
  • Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung der Tagesgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Geschäftsstelle wird von dem Geschäftsführer geleitet. Rechte und Pflichten der Geschäftsstelle und des Geschäftsführers werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung festgelegt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
  • Die Vorstandsmitglieder können als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter (z.B. als Sozialarbeiter, Sozialberater, Sprachmittler, juristische Honorarkräfte usw.) im Verein beschäftigt werden, und für Beschäftigungsverhältnisse/ Auftragsverhältnisse, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Vorstandsfunktion stehen, eine angemessene Vergütung oder ein angemessenes Honorar erhalten.

§ 11 Kuratorium

  • Es kann ein Kuratorium gebildet werden. Das Kuratorium repräsentiert die Ziele des Vereins nach außen und soll für Mittel und Spenden für den Verein werden.
  • Das Kuratorium kann dem Vorstand beratend zur Seite stehen.
  • Seine Mitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand ernannt. Das Mat eines Kuratoriumsmitgliedes ist unbefristet. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung kann ein Kuratoriumsmitglied auf Wunsch des Kuratoriumsmitglieds oder aufgrund eigenen Beschlusses seines Amtes entheben.

§ 12 Auflösung und Wegfall steuerbegünstigte Zwecke

  • Für die Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Mitgliedsorganisation des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes LV Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. wohltätige Zwecke zu verwenden hat.
  • Den Beschluss, welche Körperschaft gemäß § 2 berechtigt sein soll, fällt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  • Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  • Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Lücke enthält.
  • Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich im Falle der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen daran mitzuwirken, diese durch solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck des Vereins am nächsten kommen.